Diese Version enthalte nur die Unterschrift des Beschwerdeführers 2, womit es sich ggf. um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle. Trotzdem erachtete die Gerichtspräsidentin im Verhalten der Beschwerdeführer Verdachtsgründe für versuchten Prozessbetrug, eventuell Urkundenfälschung als gegeben und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese erliess am 27. Mai 2016 eine unangefochten gebliebene Nichtanhandnahmeverfügung.