Am 26. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer 1 machte bei dieser Gelegenheit geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei der in der Klage genannten Stundungsvereinbarung um die mit Klagebeilage 11 eingereichte handle. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Version des Vertrags handle. Diese Version enthalte nur die Unterschrift des Beschwerdeführers 2, womit es sich ggf. um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle.