Die Klägerschaft solle einfach die Originale der Vereinbarung vorlegen. Inwieweit dies bei der Beurteilung der strafrechtlichen Komponente des prozessualen Handelns der Klägerschaft Relevanz habe, sei durch das Gericht, allenfalls durch die Staatsanwaltschaft, zu prüfen. Mittels Verfügung verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland von der Klägerschaft die Einreichung des Originals der Stundungsvereinbarung. Diese verneinte mit Schreiben vom 9. März 2016, ein solches zu besitzen. Die Zivilverfahren wurden sodann vereinigt. Am 26. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt.