Trotzdem reichte der Beschwerdeführer 1 das Dokument mit der gleichen Behauptung am 26. Januar 2016 (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV ________ vor Regionalgericht Bern-Mittelland) erneut ein, woraufhin der Beschuldigte 1 in seiner Stellungnahme für die in diesem Verfahren Beklagte ausführte: «Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatierte) Fälschung handeln.». An der Schlichtungsverhandlung sei noch die richtige Vereinbarung eingereicht worden. Die Klägerschaft solle einfach die Originale der Vereinbarung vorlegen.