Als Beweismittel wurde eine undatierte, vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnete Stundungsvereinbarung eingereicht, die den eben zitierten Text enthielt. Sogleich wies die Beklagte, vertreten durch den Beschuldigten 1, in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2015 darauf hin, dass das eingereichte Dokument nicht der abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer 1 das Dokument mit der gleichen Behauptung am 26. Januar 2016 (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV _____