Am 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel. Dieses leitete die Verfahrensleitung vorderhand nicht an das zuständige Berufungsgericht weiter, da noch nicht feststand, ob Oberrichter Trenkel an der Entscheidfällung in Sachen BK 17 22+23 beteiligt sein wird (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2017). Am 17. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten. Die Beschwerdeführer replizierten am 10. März 2017. Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer 1 seine Honorarnote ein.