Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 22 + 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter 2 C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachre- de Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2016 (BM 16 23550) Erwägungen: 1. Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erstatteten am 31. Mai 2016 respektive am 6. Juni 2016 Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede. Sie werfen ihnen vor, in einem laufenden Zivilprozess veranlasst zu haben, dass die zuständi- ge Gerichtspräsidentin Mitteilung an die Staatsanwaltschaft machte wegen des Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, eventuell Urkundenfälschung durch die Beschwerdeführer. Die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführern unterstellt, dem Zivilgericht eine gefälschte Urkunde eingereicht zu haben. Am 20. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 Beschwer- de und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Am 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel. Dieses leitete die Verfahrenslei- tung vorderhand nicht an das zuständige Berufungsgericht weiter, da noch nicht feststand, ob Oberrichter Trenkel an der Entscheidfällung in Sachen BK 17 22+23 beteiligt sein wird (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2017). Am 17. Februar 2017 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Dasselbe beantragten die Beschuldigten. Die Beschwerdeführer replizierten am 10. März 2017. Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer 1 seine Honorar- note ein. Am 22. März 2017 reichte der Beschuldigte 1 den ihn betreffenden Ent- scheid der bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde AA ________ vom 8. März 2017 ein. Schliesslich triplizierten die Beschwerdeführer unaufgefordert am 24. März 2017. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der einigermassen komplexe Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst wer- den: In einer vom Beschwerdeführer 1 verfassten Klageschrift vom 9. Oktober 2015 im Verfahren CIV ________ vor Regionalgericht Bern-Mittelland wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 habe mit der im genannten CIV-Verfahren Be- klagten (F.________ AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte 2 ist) unter gros- sem Druck eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterzeichnen müssen, 2 um eine Forderung begleichen und den Konkurs der G.________ AG (deren Ver- waltungsrat der Beschwerdeführer 2 ist) vermeiden zu können. Diese sei «ausweis- lich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursan- drohung seitens der Gläubiger›» entstanden. Als Beweismittel wurde eine undatierte, vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnete Stundungsvereinbarung eingereicht, die den eben zitierten Text enthielt. Sogleich wies die Beklagte, vertreten durch den Beschuldigten 1, in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2015 darauf hin, dass das eingereichte Dokument nicht der abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer 1 das Dokument mit der glei- chen Behauptung am 26. Januar 2016 (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV ________ vor Regionalgericht Bern-Mittelland) erneut ein, woraufhin der Beschul- digte 1 in seiner Stellungnahme für die in diesem Verfahren Beklagte ausführte: «Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatier- te) Fälschung handeln.». An der Schlichtungsverhandlung sei noch die richtige Verein- barung eingereicht worden. Die Klägerschaft solle einfach die Originale der Verein- barung vorlegen. Inwieweit dies bei der Beurteilung der strafrechtlichen Komponen- te des prozessualen Handelns der Klägerschaft Relevanz habe, sei durch das Ge- richt, allenfalls durch die Staatsanwaltschaft, zu prüfen. Mittels Verfügung verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland von der Klägerschaft die Einreichung des Ori- ginals der Stundungsvereinbarung. Diese verneinte mit Schreiben vom 9. März 2016, ein solches zu besitzen. Die Zivilverfahren wurden sodann vereinigt. Am 26. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer 1 machte bei dieser Gelegenheit geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei der in der Klage genannten Stundungsvereinbarung um die mit Klagebeilage 11 eingereichte hand- le. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Version des Vertrags handle. Diese Version enthalte nur die Unterschrift des Be- schwerdeführers 2, womit es sich ggf. um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle. Trotzdem erachtete die Gerichtspräsidentin im Verhalten der Beschwerdeführer Verdachtsgründe für versuchten Prozessbetrug, eventuell Ur- kundenfälschung als gegeben und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft. Die- se erliess am 27. Mai 2016 eine unangefochten gebliebene Nichtanhandnahmever- fügung. 4. Die Nichtanhandnahme vom 20. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: «Die in den Strafanzeigen zitierten Ausführungen von Rechtsanwalt A.________ in der Stellungnahme vom 29.02.2016, wonach es sich bei der Klagebeilage 10 bzw. 11 um eine Fälschung handeln müsse, sind im Gesamtkontext zu betrachten. Rechtsanwalt C.________ hat in seinen bei- den Klageschriften bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem er eine andere Version der Stun- dungsvereinbarung vorgelegt und diese als die zwischen den Parteien gültig abgeschlossene Verein- barung ausgegeben hat. Rechtsanwalt A.________ stach ins Auge, dass es sich unmöglich um die effektive Vereinbarung handeln konnte, weil die Rechtsöffnungs-Klausel fehlte und sich Rechtsanwalt C.________ dafür auf die Textpassage berief, wonach die Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung abgeschlossen werde, welche in der abgeschlossenen Vereinbarung nicht existierte. Deshalb drängte sich für Rechtsanwalt A.________ der Verdacht auf, das es sich eine auf das Kernvorbringen im Zivilprozess (unter dem Druck der Kon- kursandrohung sei eine materiell inexistente Mietforderung anerkannt und schliesslich bezahlt wor- den) zugeschnittene und damit gefälschte Urkunde handle. Was B.________ anbelangt, hat er im Zi- 3 vilverfahren weder schriftliche noch mündliche Ausführungen gemacht. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Stellungnahme zur Durchsicht zugestellt wurde, aber nichts deutet im Zusam- menhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte gewesen wären oder er diese Worte bewusst so dort hätte haben wollen. Ferner dürfte ihm die rechtliche Tragweite der von Rechtsanwalt A.________ verwendeten Worte auch nicht bewusst gewesen sein; jedenfalls hat sich der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB bei ihm nicht allein dadurch verwirklicht, dass er seinen Anwalt nicht darauf aufmerksam machte, dass es sich bei Klagebeilage 10 bzw. 11 um den früheren Entwurf der Stundungsvereinbarung gehandelt hat.» In Bezug auf die üble Nachrede führte die Staatsanwaltschaft aus: «Dass sich die be- klagte Seite überhaupt im Zusammenhang mit der Klagebeilage 10 bzw. 11 äussern musste, war das Ergebnis der Vorgehensweise von Rechtsanwalt C.________, welcher eine andere als die abge- schlossene Version der Stundungsvereinbarung ins Recht gelegt und diese als die richtige ausgege- ben hat. Nach dem vorstehend Gesagten konnte Rechtsanwalt A.________ bei Abfassen der Stel- lungnahme vom 29.02.2016 nichts vom zwei Jahre zuvor erfolgten E-Mail-Verkehr zwischen D.________ und B.________ wissen und er hatte keine Kenntnis vom Entwurf bzw. von dessen ge- nauem Wortlaut. Entsprechend hatte er aufgrund des konkreten Vorgehens der Klägerschaft konkre- ten Anlass, von einer Fälschung auszugehen und er hat seinen Verdacht bzw. die Anschuldigung demnach nicht wider besseres Wissen geäussert. Sodann ging es Rechtsanwalt A.________ bei sei- nen im Gesamtkontext zu lesenden Ausführungen offensichtlich einzig um die Wahrnehmung der Ab- wehr- und Verteidigungsrechte für seinen Mandanten im Zivilprozess und nicht um einen über dieses Ziel hinausgehenden Angriff auf die Ehre der Klägerschaft; die Ausführungen sind zwar pointiert und angriffig, sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunktes des Beklagten Notwendige und waren durch das konkrete Vorgehen der Klägerschaft veranlasst. Insgesamt bleiben sie innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in der konkreten Si- tuation vorbringen durfte. Demzufolge hat Rechtsanwalt A.________ mit den in den Anzeigen bean- standeten Äusserungen in seiner Stellungnahme vom 29.02.2016 nicht tatbestandsmässig im Sinn von Art. 173 StGB gehandelt. Ebenso wenig trifft dies auf B.________ zu, welcher sich selbst gar nie geäussert hat, weder schriftlich noch mündlich.» 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Bereits in der Strafanzeige sei auf die Möglichkeit hingewiesen wor- den, dass auch der Beschuldigte 1 Kenntnis von der Unwahrheit der Behauptung einer Fälschung haben könnte. In der ersten Stellungnahme der Beschuldigten sei (richtigerweise) von einer nicht abgeschlossenen Version gesprochen worden. In der zweiten Stellungnahme werde plötzlich die unwahre Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine Fälschung handle. Insoweit dürfte auch einem durchschnitt- lich intelligenten Menschen bewusst sein, was ein unwahrer Vorwurf (der Verwen- dung) einer Fälschung für rechtliche Konsequenzen haben könnte. Es sei (derzeit) nicht von einem klaren Fall von Straflosigkeit auszugehen. 5.2 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer in aus hiesiger Sicht relevanter Hin- sicht, der Beschwerdeführer 1 habe im streitgegenständlichen Text nur wahre Be- hauptungen aufgestellt. Es sei von den Beschuldigten in den Stellungnahmen vom 05. November 2015 (CIV ________) und vom 29. Februar 2016 (CIV ________) die Behauptung aufgestellt worden, die Beschwerdeführer würden die tatsächlich 4 abgeschlossene Vereinbarung «verheimlichen» beziehungsweise den Abschluss der Vereinbarung behaupten. Die Vorbringen in den beiden Klagen zu den Verfah- ren CIV ________ respektive CIV ________ seien indes in ihrem Gesamtzusam- menhang weder unwahr noch täuschend. Der Text laute in beiden Klagen zu Randziffer 10: «Um die Forderung begleichen zu können, musste die Klägerin – handelnd durch den Verwaltungsrat D.________ – eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung sah unter Ziffer 1 und 2 vor, dass die Klägerin zwei Raten in Höhe von einmal CHF 14'000.00 und weiteren CHF 12'517.70 an die Beklagte zahlen müsse. Auch diese ‹Stundungs- vereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart. Aufgrund der Vereinbarung wurde von der Beklagten nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin das Konkursbe- gehren zurückgezogen. Die Klägerin zahlte die beiden Teilbeträge am 11. Juni 2014 bzw. 18. No- vember 2014 ‹vereinbarungsgemäss›». Namentlich in Bezug auf den dritten Satz führen die Beschwerdeführer aus, (auch) diese Behauptung sei wahr. Es sei derart Druck auf den Beschwerdeführer 2 aufgebaut worden, dass dieser die Stundungsverein- barung (auch in der finalen Fassung) habe unterschreiben müssen. Hinsichtlich der Semantik des Satzes sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 1 geschrie- ben habe «Auch diese». Daraus folge, dass es noch mindestens eine weitere Ver- sion geben müsse. Das Wort «Vertrag» bedeute «Schriftstück, in dem ein Vertrag niedergelegt ist». Mithin sei das Wort als «Schriftstück» zu lesen. Ein Augenmerk sei ausserdem auf die Anführungszeichen beim Wort «Stundungsvereinbarung» zu legen. Dadurch werde deutlich gemacht, dass nicht eine Stundungsvereinbarung, sondern der Name der Urkunde als «Stundungsvereinbarung» verwendet worden sei. Dies sei entsprechend die Überschrift der Urkunde, welche als Bezeichnung für das Beweismittel verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei nicht die Begriffe «Vereinbarung» oder «abgeschlossene Stundungsvereinbarung» ver- wendet. Es sei die Gegenseite im Zivilverfahren gewesen, welche die Behauptung einer Fälschung der Urkunde beziehungsweise das angebliche Verheimlichen der abgeschlossenen Vereinbarung vorgebracht habe. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu Folgendes aus: In der Stellungnahme vom 29. Februar 2016 hätten die Beschuldigten unter anderem festgehalten, es müsse sich bei der Klagebeilage 11 «um eine (undatierte) Fälschung handeln» und «die Klägerin [legt] erneut die nicht abgeschlossene Fälschung vor […]» (S. 10, Rz. 21). Der Begriff «Fälschung» müsse jedoch im Gesamtzusammenhang be- trachtet werden. Die Beschwerdeführer hätten bewusst eine Konfusion herbeige- führt, indem sie dem Zivilgericht eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und sie als die abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hätten. Ob- wohl die Beklagte bereits in der Stellungnahme zur ersten Klage darauf hingewie- sen habe, dass die Vereinbarung nie so abgeschlossen worden sei, hätten die Be- schwerdeführer dasselbe Dokument mit der gleichen Behauptung auch mit der zweiten Klageschrift eingereicht. Im Weiteren sei diese Entwurfsversion vom Be- schwerdeführer 2 eigenhändig unterzeichnet worden, was mutmasslich zusätzlich den Anschein ihrer Gültigkeit habe erwecken sollen. Ein anderer Grund für die Un- terzeichnung einer Entwurfsversion sei nicht denkbar, insbesondere wenn der ak- tenkundige E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschul- digten 2 berücksichtigt werde (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2014). Abgeschwächt wer- 5 de die Bezeichnung «Fälschung» ausserdem im weiteren Verlauf der Stellungnah- me vom 29. Februar 2016, wo unter anderem ausformuliert sei, dass die Klägerin «erneut – wider besseren Wissens (!) – eine Vereinbarung vor[lege], die so nicht abgeschlossen wurde» (S. 4, Rz. 5) und die «tatsächlich abgeschlossene Verein- barung» verheimliche (S. 10, Rz. 21). Hinzu komme, dass die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erst im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt sei. Es sei schon klar gewesen, dass die eingereichte Vereinbarung eine Entwurfsversion darstelle. Selbst die Gerichtspräsidentin sei zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass gegen die Beschwerdeführer konkre- te Verdachtsgründe vorlägen. Es sei damit nicht mehr (allein) im Belieben der Be- schuldigten gewesen, ob eine Mitteilung erfolge oder nicht, sondern in der Kompe- tenz und Pflicht der Gerichtspräsidentin. Bezeichnend sei zudem, dass die Straftat- bestände Betrug und Urkundenfälschung komplexer Natur seien und zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten bieten würden. Dies sei ausschlaggebend dafür ge- wesen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht an die Hand ge- nommen worden sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei damit begründet worden, dass dem eingereichten Dokument die Urkundenqualität fehle, weshalb keine Falschbeurkundung gegeben sei und ein Betrug mangels Arglist ausscheide. Es könne nicht behauptet werden, dass diese Rechtslage bereits im «Anzeigezeitpunkt» ohne weiteres bekannt gewesen sei, und die Beschwerdefüh- rer daher wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt worden wären. Dies gelte selbst für den Beschuldigten 1 als rechtskundige Person, zumal auch die Gerichtspräsidentin von einer Verdachtslage ausgegangen sei. Der Tat- bestand der falschen Anschuldigung sei folglich eindeutig nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Ausführungen wären aber so oder so durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Inwiefern die Staatsanwaltschaft die Rechtsprechung verkürzt wiedergegeben habe, sei ferner nicht erkennbar. 7. Die Beschuldigten sind der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 wäre verpflichtet ge- wesen, die Wahrheit in Bezug auf die eingereichten, als Stundungsvereinbarung betitelten Vorversionen zu offenbaren. Sämtliche hängigen Verfahren hätten ver- mieden werden können. Erst das prozessuale Gebaren des Beschwerdeführers 1 habe zu den straf- und disziplinarrechtlichen Untersuchungen und zu den falschen Schlussfolgerungen aus den getätigten Behauptungen in den Teilklagen geführt. Der Beschuldigte 2 habe sich zudem in den Hauptverfahren nie zur Sache geäus- sert. Wie sich daraus eine Strafbarkeit konstruieren lasse, sei schleierhaft. 8. Die zentrale Passage im (Nichteröffnungs-)Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA ________ vom 8. März 2017, der sich mit demselben Sachverhalt – jedoch frei- lich nur mit Blick auf den Beschuldigten 1 – befasste, ist die Folgende: «Im Gesamt- kontext des gesamten Schriftenwechsels (erste und zweite Klage/Klageantwort) erreichen die bean- standeten Äusserungen unter den spezifischen Umständen des Falles und mit Blick auf den prozes- sualen Kontext, in welchem sie gemacht wurden, nicht die Schwelle eines zu sanktionierenden Ver- haltens des Angezeigten.» (E. 11). Die Beschuldigten folgern daraus in ihrer Eingabe vom 22. März 2017, dass entsprechend die Schwelle zum Strafrecht klar nicht er- reicht sei. Sie fügen an: «Wer austeilt, muss auch einstecken können.» 6 9. In ihrer Triplik teilen die Beschwerdeführer schliesslich mit, der Entscheid der An- waltsaufsichtsbehörde sei für das Beschwerdeverfahren untauglich. Die Aufsichts- behörde erwähne an keiner Stelle die Tatsache, dass mit Blick auf das aktenkundi- ge E-Mail vom 11. Juni 2014 zumindest in Bezug auf den Beschuldigten 2 der drin- gende Verdacht bestehe, dass er von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten «Stundungsvereinbarung» gewusst haben müsse. Inwie- weit der Beschuldigte 1 mit der Behauptung einer angeblichen Fälschung wider besseres Wissen gehandelt haben könnte – beziehungsweise nicht die nötigen Ab- klärungen vorgenommen habe, um sich auf den Gutglaubensbeweis berufen zu können –, sei im Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls nicht themati- siert. Der Beschuldigte 1 habe sich insoweit zur Sache eingelassen, als er sich an- geblich «gewundert habe» beziehungsweise «sich Fragen stellte», ohne die Mög- lichkeit ausgeschöpft zu haben, sich vom Beschuldigten 2 über die Stundungsver- einbarung informieren zu lassen. Bis heute sei nicht widerlegt worden, dass nicht jeder einzelne Satz aus den Klagen wahr sei. Soweit für die Beurteilung rechtser- heblich, werde ein Sachverständigengutachten für die deutsche Sprache beantragt. 10. 10.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 303 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) wird we- gen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Die Nichtschuld ergibt sich nicht nur aus einem freisprechenden Urteil, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch aus einer Nichtanhandnahme- verfügung (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Dies heisst aber nicht, dass bei einem Freispruch oder einer Nichtanhandnahmeverfügung unbese- hen von einer falschen Anschuldigung auszugehen ist (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Wie sich aus der Legaldefinition «wider besseres Wis- sen» ergibt, handelt es sich um ein Absichtsdelikt, welches Eventualvorsatz aus- schliesst. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicherweise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf (BGE 76 IV 243 S. 244; 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt der Anschuldigung die Frage der Schuld oder Nichtschuld noch nicht in einem Strafverfahren geklärt ist (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Abs. 1 StGB wegen übler Nachrede strafbar. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit 7 entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht be- reits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Aufgrund von Art. 14 StGB können an und für sich tatbestandsmässige Äusserungen von Prozessparteien und ihrer Anwälte in einem Gerichtverfahren aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrech- te und -pflichten gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige be- schränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als sol- che bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.w.H.). 10.2 Die Beschwerdeführer werfen vorab dem Beschuldigten 2 vor, er habe sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, eventuell der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht. Wie jedoch bereits die Staatsanwalt- schaft ausführte, hat sich der Beschuldigte 2 nie direkt – weder schriftlich noch mündlich – zur angeblichen Fälschungsanschuldigung geäussert. Nichts deutet im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte ge- wesen wären oder er diese Worte bewusst so hätte haben wollen. Zudem dürfte ihm die rechtliche Tragweite der verwendeten Begriffe nicht bewusst gewesen sein. Strafbare Handlungen scheiden deshalb aus. 10.3 Anders als der Beschuldigte 2 hat der Beschuldigte 1 durch das Verfassen und Versenden der Stellungnahmen bestimmte Handlungen getätigt und damit einen überprüfbaren Lebenssachverhalt geschaffen. Mithin ist aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, ob er durch seine Wortwahl sämtliche Elemente eines Straftatbe- stands erfüllt hat. Dies ist jedoch im Sinne von Art. 310 StPO eindeutig nicht der Fall: Die Beschwerdeführer setzen sich über Seiten mit der Frage auseinander, ob bloss der Beschuldigte 2 oder auch der Beschuldigte 1 um die so betitelte «Wahr- heitswidrigkeit» der behaupteten Fälschung gewusst hat. Diese Frage ist indes nicht von Bedeutung. Eine falsche Anschuldigung begeht nämlich nur, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand ist klar nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten 1 kein Verhalten wider besseres Wis- sen nachzuweisen ist. Was die angebliche üble Nachrede betrifft, sind – wie auch die (General-)Staatsanwaltschaft festhält – die Ausführungen des Beschuldigten 1 zwar ziemlich angriffig. Sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige und waren durch das problematische Vorgehen der Klä- gerschaft veranlasst. Insgesamt blieben sie deutlich innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in dieser Situation vorbringen darf (Art. 14 StGB; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Wie bereits dargelegt, wurde nicht einmal die Schwelle erreicht, die zumindest die Eröffnung eines Disziplinarverfah- rens verlangt hätte. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Triplik, die sich – soweit überhaupt nachvollziehbar – grossmehrheitlich in unbelegten (Schutz-) Behauptungen sowie in allgemeiner Kritik am Entscheid der Anwaltsaufsichts- behörde erschöpfen, nichts zu ändern. Inwiefern die E-Mail vom 11. Juni 2014 8 diesbezüglich relevant sein soll, erschliesst sich nicht. Erstens wurde diese nicht erst kürzlich, sondern fast zwei Jahre vor den Gerichtsverfahren verfasst. Und zweitens ist doch ein gewisses Mass an Vorstellungskraft notwendig, um aus den Abänderungsersuchen zu schliessen, dass der Beschuldigte 2 «von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten ‹Stundungsvereinbarung› ge- wusst haben muss.» 10.4 Was den zumindest sinngemässen Antrag auf Erstellung eines Sachverständigen- gutachtens für die deutsche Sprache betrifft, so ist dieser als rechtsunerheblich und damit unnötig zu qualifizieren. Bezüglich sämtlicher Ausführungen der Beschwer- deführer hierzu ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 in sei- ner Rückforderungsklage vom 26. Januar 2016 annähernd unmissverständlich for- mulierte: «Auch diese ‹Stundungsvereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart.» (Hervorhebung hinzugefügt). Wie der Beschwerdeführer 1 ebenfalls wis- sen wird, bedeutet der Begriff «ausweislich» gemäss Duden «wie die entsprechen- den Unterlagen ausweisen; wie aus etwas ersichtlich ist». Der Beschwerdeführer 1 wollte mithin eine Verknüpfung herstellen zwischen der (als echt suggerierten) Ver- einbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, weshalb und unter welchen Vor- zeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden war. Die Versu- che, den Ausführungen in den Klagen eine andere Bedeutung zu geben, gehen an der Sache vorbei. 10.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Zur ergänzenden Begrün- dung wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4) sowie auf die- jenigen der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 6) verwiesen. Die Beschwerde- kammer schliesst sich diesen an. 11. Ferner verbleibt, sich in gebotener Kürze mit dem von den Beschwerdeführern vor- gebrachten angeblichen Interessenskonflikt zwischen den beiden Beschuldigten sowie mit dem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel auseinanderzusetzen. Ersterer ist nicht Beschwerdegegenstand und wird durch die Anwaltsaufsichts- behörde beurteilt werden. Das Ausstandsgesuch überdies erweist sich als hinfällig, weil Oberrichter Trenkel am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt, sondern ein an- deres ordentliches Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Staatska- lender des Kantons Bern, Stand März 2017). Zuständig für diesen Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO das Berufungsgericht, weswegen das Gesuch zur gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern weitergeleitet wird. 12. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschuldigten haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Kosten für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7 ist die Ent- schädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pau- schal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2, v.d. durch Rechtsanwalt A.________ - den Strafkammern des Obergerichts (unter Beilage einer Kopie des Ausstandsgesuchs) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10