5. Das Ausstandsgesuch ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch (sinngemäss und rudimentär) damit, dass die Gerichtspräsidentin B.________ aus seiner Sicht zu Unrecht die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abgelehnt hat. Dies stellt indes eindeutig keinen Ausstandsgrund dar, zumal die Verfügung vom 2. Juni 2017 – wie eben dargelegt – juristisch korrekt war (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_116/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4). 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO).