Daran ist festzuhalten und ändert insbesondere nichts, dass die Gerichtspräsidentin neu zusätzlich die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin vorgeladen hat. Diese Tatsache stellt keine Weiterung dar, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung begründen würde. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.