Inwiefern das Verfahren nicht fair sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet würde, ist nicht ersichtlich. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei existiert nicht und allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, die rein theoretisch an der Verhandlung auftreten könnte, fachkundig ist, rechtfertigt nicht von vornherein eine amtliche Verteidigung, andernfalls jeder beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.