Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochten Verfügung an und hält ergänzend fest, dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse ein gewichtiges Indiz für die Höhe der vor Einzelgericht zu gewärtigenden Strafe darstelle und zwar ungeachtet des Umstands, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot im Fall von Einsprachen nicht gelte. Somit handle es sich um einen klaren Bagatellfall, bei dem nach konstanter Rechtsprechung die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht komme. Solche Umstände seien nicht erkennbar.