Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgelehnt hat. Soweit weitergehend – insbesondere hinsichtlich weiterer zu eröffnender Verfahren gegen die Gerichtspräsidentin –, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________ ist ebenfalls einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO) 2.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (390 Abs. 2 StPO).