Die angefochtene Verfügung befasst sich nicht nur mit dem Verfahrensablauf, sondern tangiert unmittelbar die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich somit um eine materiellprozessleitende Verfügung, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 74 vom 30. März 2012; vgl. zum Ganzen: JENT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 65 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a des Einführungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (EG ZSJ; BSG 271.1)