Dieses wies am 2. Juni 2017 ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (siehe dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 337 vom 27. September 2016). Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mindestens sinngemäss stellte er zudem ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________.