Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 229 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung / Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2017 (PEN 16 489) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsan- waltschaft die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses wies am 2. Juni 2017 ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (siehe dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 337 vom 27. September 2016). Dagegen reichte der Be- schwerdeführer am 7. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mindestens sinngemäss stellte er zudem ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________. 2. 2.1 Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die angefochtene Verfügung befasst sich nicht nur mit dem Verfahrensablauf, sondern tangiert unmittelbar die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich somit um eine materiell- prozessleitende Verfügung, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 74 vom 30. März 2012; vgl. zum Ganzen: JENT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 65 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a des Ein- führungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (OrR OG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht die Beiordnung einer amtlichen Vertei- digung zu Recht abgelehnt hat. Soweit weitergehend – insbesondere hinsichtlich weiterer zu eröffnender Verfahren gegen die Gerichtspräsidentin –, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.2 Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________ ist ebenfalls ein- zutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO) 2.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet (390 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- 2 rung ihrer Interesse geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der In- teressen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] für den Bereich des Strafprozess- rechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein be- sonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdro- hung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, ver- neint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a; 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). 3.2 Im Beschluss BK 16 337 vom 27. September 2016, welcher den gleichen Sachver- halt wie hier betraf, kam die Beschwerdekammer zu folgenden Erkenntnissen: Der Beschwerdeführer und C.________ wurden am 10. März 2016 wegen eines Autounfalls ange- zeigt, der sich am 19. Februar 2016 an der D.________ (Strasse) in Lyss zugetragen hatte. Beim fraglichen Unfall fuhr C.________ dem Beschwerdeführer ins Heck. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, missbräuchliche Verwen- dung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens und brüskes Bremsen und Halten ohne er- sichtlichen Grund (sog. Schikane-Stopp), schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 be- straft. C.________ wurde gleichentags mit Strafbefehl wegen einfacher Verletzungen der Verkehrsre- geln, begangen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens, schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Der Strafbefehl gegen C.________ erwuchs nach Rückzug der am 3. Mai 2016 erhobenen Einsprache in Rechtskraft, während das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer nach erhobener Einsprache beim Regionalgericht hängig ist. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wies die zuständige Gerichtspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mangels besonderer Schwierigkeiten ab. Sie hielt dazu fest, 3 dass sich der strittige Sachverhalt ohne grössere Probleme aufklären liesse, könne doch ein Zeuge Angaben zum Unfallhergang machen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Fall einfach gelagert. Es handle sich lediglich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln, wofür die Staatsanwaltschaft eine geringfügige Strafe (Busse) beantragt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochten Verfügung an und hält ergänzend fest, dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse ein gewichtiges Indiz für die Höhe der vor Einzelgericht zu gewärtigenden Strafe darstelle und zwar ungeachtet des Umstands, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot im Fall von Einsprachen nicht gelte. Somit handle es sich um einen klaren Bagatellfall, bei dem nach konstanter Rechtspre- chung die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Be- tracht komme. Solche Umstände seien nicht erkennbar. Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft an. Es handelt sich um einen Bagatellfall und Gründe, welche ausnahms- weise eine amtliche Verteidigung geboten erscheinen liessen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn das Verfahren gegen den Unfallgegner eingestellt worden wäre, was gar nicht der Fall ist, wäre dies kein Grund, um dem Beschwerdeführer nun eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Auch der in der Re- plik vorgebrachte Einwand, wonach der Grundsatz der Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung gebiete, geht ins Leere. Der Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Ver- fahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet würde, ist nicht ersichtlich. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei exis- tiert nicht und allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, die rein theoretisch an der Verhand- lung auftreten könnte, fachkundig ist, rechtfertigt nicht von vornherein eine amtliche Verteidigung, an- dernfalls jeder beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Daran ist festzuhalten und ändert insbesondere nichts, dass die Gerichtspräsiden- tin neu zusätzlich die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin vorgeladen hat. Die- se Tatsache stellt keine Weiterung dar, welche die Beiordnung einer amtlichen Ver- teidigung begründen würde. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Das Ausstandsgesuch ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch (sinngemäss und rudimentär) damit, dass die Gerichtspräsidentin B.________ aus seiner Sicht zu Unrecht die Beiord- nung einer amtlichen Verteidigung abgelehnt hat. Dies stellt indes eindeutig keinen Ausstandsgrund dar, zumal die Verfügung vom 2. Juni 2017 – wie eben dargelegt – juristisch korrekt war (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_116/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4). 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens, bestimmt ins- gesamt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 16 6948) Bern, 14. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5