135 Abs. 2 StPO). Die Hälfte dieser Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 25. August 2017 verlängert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 25. Juli 2017 endet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.