7. Die Beschwerdeführerin dringt zwar mit ihrem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Verfahrensverletzung und die Kürzung der Haftdauer rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 und je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).