Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen, mit welchen der derzeitigen Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 6.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge insoweit als begründet, als die angeordnete Haftdauer verkürzt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.