Die geplanten Ermittlungen werden Zeit in Anspruch nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführerin die bevorstehende Anhaltung und Einvernahme «F.________» nicht mehr lange entgegen gehalten werden darf. Vor diesem Hintergrund wird die Haftdauer – in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids Zwangsmassnahmengerichts – auf zwei Monate, d.h. bis 25. Juli 2017, beschränkt. Ob sich eine darüber hinausgehende Verlängerung noch rechtfertigen lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden.