8 tung rechnen. Die Beschwerdeführerin wird mit allfälligen, sie belastenden Aussagen zu konfrontieren sein. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2017 Angaben zu «F.________» Bezügen machen will, schliesst eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Kollusionsgefahr bzw. Kollusionsmöglichkeiten nicht aus. Die geplanten Ermittlungen werden Zeit in Anspruch nehmen.