6.3 Hinsichtlich der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligten Verlängerung bis 25. August 2017 ist festzuhalten was folgt: Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die beantragte Verlängerung damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer letzten delegierten Einvernahme mit der Polizei nochmals Gelegenheit erhalten werde, sich zu den weiteren strafrechtlich relevanten Chats zu äussern. Die Auswertung der Chats sei in nächster Zeit abgeschlossen.