Gleiches gilt hinsichtlich der bevorstehenden Einvernahme mit Fotovorweisung betreffend den Hauptabnehmer «F.________». Diese ist erst auf Ende Juni 2017 angesetzt worden, obschon seit spätestens erster Juni-Hälfte 2017 bekannt sein dürfte, um wen es sich beim Hauptabnehmer «F.________» handeln soll. Davon, dass die Beschwerdeführerin den in ihrer Hinsicht unbenutzten Zeitablauf aufgrund eigenen (angeblich wenig kooperativen) Verhaltens zu verantworten habe, kann nicht gesprochen werden. Es wird somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, welche nach einschlägiger Rechtsprechung ins Dispositiv aufzunehmen ist.