Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Verlängerungsantrag vom 21. Februar 2017 selber ausgeführt, die Chat-Auswertung sei erfolgt. Ferner stellte sie bereits damals als geplante Ermittlungshandlungen nur noch die Befragung der Mitbeschuldigten zu den Ermittlungsergebnissen und die Identifikation der im Drogenhandel involvierten Personen in Aussicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit der letzten Verlängerung nicht weiter einvernommen worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der bevorstehenden Einvernahme mit Fotovorweisung betreffend den Hauptabnehmer «F.___