Dazu ist Folgendes zu bemerken: Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 128 I 149 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2, OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.