Die Beschwerdeführerin hat bis jetzt neun Monate Untersuchungshaft erstanden. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung ergäbe sich eine Gesamtdauer von elf Monaten. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe noch keine Überhaft, was von ihr denn auch nicht geltend gemacht wird. Indessen rügt sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch mangelhaftes Vorantreiben des Verfahrens. Dazu ist Folgendes zu bemerken: