Aus dem Umstand, dass die Ermittlung des Hauptabnehmers «F.________» so lange Zeit in Anspruch genommen hat, kann die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend zählt einzig, dass die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren den erforderlichen Nachweis einer bevorstehenden Identifikation und Anhaltung erbracht hat. Indessen wird im Rahmen der