Dass sie selber nie drogensüchtig war und künftig nichts mehr mit Drogen bzw. Drogenhandel zu tun haben will, steht dieser Folgerung nicht entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, wonach die Beschwerdeführerin nur wegen ihres Freundes ins Drogenmilieu hineingeraten sei. Aus dem Umstand, dass die Ermittlung des Hauptabnehmers «F.________» so lange Zeit in Anspruch genommen hat, kann die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten.