eine derzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft die Wahrheitsfindung ernsthaft gefährden könnte. Wie bereits erwähnt, darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit in der Lage wäre, allenfalls durch Vermittlung weiterer Personen mit «F.________» in Kontakt zu treten und sich bezüglich ihrer Rolle im Drogenhandel abzusprechen. Dass sie selber nie drogensüchtig war und künftig nichts mehr mit Drogen bzw. Drogenhandel zu tun haben will, steht dieser Folgerung nicht entgegen.