_» auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Nachdokumentierung (Eingabe vom 26. Juni 2017) sich dahingehend geäussert hat, dass sie auf dem beigelegten Foto jenen Abnehmer erkenne, der ihr unter dem Namen «F.________» bekannt sei. Ungeachtet ihrer Ausführungen, wonach sie bereit sei, zu dessen Bezügen und Geldübergaben Angaben machen zu wollen und kein Interesse daran habe, ihn vorgängig zu warnen, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass künftige Aussagen des Hauptabnehmers «F.________» Einfluss auf die aktuelle Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin haben werden und