Die bisherigen Ermittlungen erlauben derzeit, von einer bevorstehenden Identifikation und Anhaltung des Hauptabnehmers «F.________» auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Nachdokumentierung (Eingabe vom 26. Juni 2017) sich dahingehend geäussert hat, dass sie auf dem beigelegten Foto jenen Abnehmer erkenne, der ihr unter dem Namen «F.________» bekannt sei.