Ihnen ist darin beizupflichten, dass gestützt auf die ausgewerteten Chat-Nachrichten durchaus auch selbstständiges Handeln der Beschwerdeführerin angenommen werden darf, auch wenn sie hauptsächlich auf Anweisung ihres Freundes gehandelt haben dürfte (vgl. Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 28. Februar 2017, S. 7). Dass bei Drogenund/oder Geldübergaben neutrale Orte gewählt werden, welche keine Rückschlüsse auf den sonstigen Aufenthaltsort der Lieferanten oder Abnehmer zulassen, schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfte, dennoch