5.2 Kollusionsmöglichkeiten werden seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft namentlich hinsichtlich der Drogenlieferanten und Drogenabnehmer erblickt. Ihnen ist darin beizupflichten, dass gestützt auf die ausgewerteten Chat-Nachrichten durchaus auch selbstständiges Handeln der Beschwerdeführerin angenommen werden darf, auch wenn sie hauptsächlich auf Anweisung ihres Freundes gehandelt haben dürfte (vgl. Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 28. Februar 2017, S. 7).