5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bereits seit neun Monaten läuft. An den Nachweis von Kollusionsgefahr sind somit höhere Anforderungen zu stellen als zu Beginn der Strafuntersuchung (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zudem kann von Kollusionsgefahr nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Wahrheit in dem gegen sie geführten Verfahren hinsichtlich ihres eigenen Tatbeitrags erschwert (MEIER, Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, S. 20;