Ihr Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung und während der Haft habe sie keinerlei Motivation gezeigt, erneut delinquieren zu wollen. Vielmehr sei aktenkundig, dass sie lediglich durch D.________, mit welchem sie seinerzeit eine Liebesbeziehung geführt habe, ins Drogenmilieu geraten sei. Vorher habe sie keinen Bezug zu Drogen gehabt. Das laufende Verfahren belaste sie schwer und zeitige bei ihr eine spezialpräventive Wirkung. Angesichts dieser besonderen Konstellation sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie in Zukunft wohl kaum jemals wieder in Kontakt mit Drogen oder Drogengeschäften treten werde.