Dass sie nicht von Beginn weg geständig gewesen sei, könne ihr ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass noch nicht alle am Handel beteiligten Personen hätten befragt bzw. festgenommen werden können. Gleiches gelte hinsichtlich des Aussageverhaltens der Mitbeschuldigten. Ihr bisheriges Verhalten gebe keinen Anlass zur Befürchtung, dass sie mit den Abnehmern in Kontakt treten würde. Sie sei nicht drogensüchtig und ihr Auftraggeber, D.________, befinde sich ebenfalls in Haft. Ihr Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung und während der Haft habe sie keinerlei Motivation gezeigt, erneut delinquieren zu wollen.