4 ihre Mobiltelefonnummern wechseln würden. Eine Kollusionsmöglichkeit sei somit ausgeschlossen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es ihr theoretisch möglich wäre, mit Abnehmern Kontakt aufzunehmen, so bestünden doch keine Indizien, welche für eine konkrete Kollusionsgefahr sprechen würden. Dass sie nicht von Beginn weg geständig gewesen sei, könne ihr ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass noch nicht alle am Handel beteiligten Personen hätten befragt bzw. festgenommen werden können.