Dass sie aus eigener Motivation irgendwelche Drogenverkäufe getätigt haben soll, werde vehement bestritten. D.________ habe sie selbst dann kontaktiert und ihr Aufträge erteilt und Treffpunkte fixiert, wenn er abwesend gewesen sei. Selbstständig und von sich aus sei sie nie tätig geworden. Auch D.________ habe in seinen Einvernahmen angegeben, dass er es gewesen sei, der Aufträge erteilt und die Kontaktinformationen der Abnehmer gegeben habe. Somit sei kaum denkbar, dass sie nach einer Haftentlassung mit den im Drogenmilieu tätigen Personen in Kontakt treten könnte.