Ein solches Vorgehen habe sie nicht zu verantworten und dürfe nicht zur Annahme von Kollusionsgefahr führen. Auch die Argumentation, wonach sie teilweise sehr selbstständig gehandelt haben soll und davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich mit am Handel beteiligten Personen im In- und Ausland absprechen und damit die Wahrheitsfindung beeinflussen könnte, sei haltlos. Sie kenne weder die richtigen bzw. vollständigen Namen noch die Adressen oder Telefonnummern der Abnehmer. Dass sie aus eigener Motivation irgendwelche Drogenverkäufe getätigt haben soll, werde vehement bestritten.