Es verstehe sich daher von selbst, dass eine Haftentlassung die Wahrheitsfindung ernsthaft gefährde. 4.3 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst Untätigkeit der Staatsanwaltschaft. Abgesehen von zwei Einvernahmen von D.________ und einer Einvernahme von E.________ seien seit der Haftverlängerung vom 28. Februar 2017 keine – ihr bekannten – Ermittlungshandlungen getätigt worden. Jedenfalls sei sie seit ihrer letzten Befragung vom 20. Februar 2017 mit keinen Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden. Ein solches Vorgehen habe sie nicht zu verantworten und dürfe nicht zur Annahme von Kollusionsgefahr führen.