Aufgrund der polizeilichen Ermittlungsarbeit könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Hauptabnehmer («F.________») habe identifiziert werden können. Die diesbezügliche Terminanfrage für die Einvernahme der Beschwerdeführerin läge deren Verteidigung vor. Die Vorarbeiten für die Anhaltung von «F.________» seien im Gang und die dort gewonnen Ermittlungsergebnisse würden Einfluss auf die aktuelle Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin und die zwei Mitbeschuldigten haben. Es verstehe sich daher von selbst, dass eine Haftentlassung die Wahrheitsfindung ernsthaft gefährde.