Kollusionsmöglichkeiten seien daher in Bezug auf diese Personen vorstellbar. Auch ohne das beschlagnahmte Mobiltelefon der Beschwerdeführerin müsse befürchtet werden, dass sie sich mit diesen Personen absprechen und damit die Wahrheitsfindung erschweren könnte. Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an. Ergänzend hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Lieferungen wisse, wie die Abnehmer aussähen und wo sie anzutreffen seien. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungsarbeit könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Hauptabnehmer («F.________») habe identifiziert werden können.