3 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte mögliche Kollusionshandlungen der Beschwerdeführerin und damit die Kollusionsgefahr. Es führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest bei Abwesenheit von D.________ teilweise sehr selbstständig gehandelt habe. Die Abnehmer, mit welchen die Beschwerdeführerin direkten und persönlichen Kontakt gehabt habe, seien bisher nicht identifiziert. Kollusionsmöglichkeiten seien daher in Bezug auf diese Personen vorstellbar.