Die Beschwerdeführer räumt ein, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Gleichzeitig hat sie jedoch stets erklärt, auf Anweisung ihres Freundes, D.________, gehandelt zu haben. Die Vorwürfe werden demzufolge dem Grundsatz nach nicht bestritten und der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.