die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Juni 2017 und hielt an ihren Anträgen fest (Eingang Beschwerdekammer: Freitag 16. Juni 2017). Am Montag, 19. Juni 2017, forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft auf, ihre Ausführungen, wonach der Hauptabnehmer mutmasslich habe identifiziert werden können und Vorbereitungen zu dessen Anhaltung laufen würden, zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 nach. Zur Nachdokumentierung nahm die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2017 Stellung.