_, am 7. Juni 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids und Abweisung des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft sowie die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Juni 2017 – mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichentags beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.