1. Gegen A.________ wird wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei ermittelt. Mit Entscheid vom 29. September 2016 wurde sie vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. November 2016, 28. Februar 2017 und 26. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate, letztmals bis 25. August 2017. Gegen den letzten Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Juni 2017 Beschwerde.