Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 228 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2017 (ARR 17 224) Erwägungen: 1. Gegen A.________ wird wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Geldwäscherei ermittelt. Mit Entscheid vom 29. September 2016 wurde sie vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. November 2016, 28. Februar 2017 und 26. Mai 2017 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate, letztmals bis 25. August 2017. Gegen den letzten Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Ju- ni 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids und Ab- weisung des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft sowie die umge- hende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Juni 2017 – mit Verweis auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichentags beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Juni 2017 und hielt an ihren Anträgen fest (Eingang Beschwerdekammer: Freitag 16. Juni 2017). Am Montag, 19. Juni 2017, forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft auf, ihre Ausführungen, wonach der Hauptabnehmer mut- masslich habe identifiziert werden können und Vorbereitungen zu dessen Anhal- tung laufen würden, zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwalt- schaft am 21. Juni 2017 nach. Zur Nachdokumentierung nahm die Beschwerdefüh- rerin am 26. Juni 2017 Stellung. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Straftatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft und damit auch deren Verlängerung rechtfertigen. 3.2 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, gemeinsam mit D.________ in der Zeit von Ende 2014/Anfang 2015 bis zur Anhaltung und Verhaftung im September 2016 2 Drogenhandel betrieben zu haben. Im Rahmen von Ermittlungen gegen D.________ intervenierte die Polizei am 26. September 2016 in der von der Be- schwerdeführerin gemieteten Wohnung. Angetroffen wurden dort die Beschwerde- führerin, ihr Freund D.________ sowie E.________ mit ihrer dreijährigen Tochter. Auf einem Tisch wurden CHF 12‘600.00 und in der Küche ca. 330 Gramm Kokain sichergestellt. Den Ermittlungen zufolge soll die Beschwerdeführerin Drogenkuriere, darunter auch E.________, empfangen sowie Drogenfingerlinge an mehrere noch nicht identifizierte Empfänger ausgeliefert und aus dem Drogenverkauf stammendes Geld entgegen genommen, gewechselt, überwiesen und diversen Personen übergeben haben. Bei der von der Beschwerdeführerin gehandelten Drogenmenge soll es sich um über 10 Kilogramm Kokaingemisch handeln. Die Beschwerdeführer räumt ein, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Gleich- zeitig hat sie jedoch stets erklärt, auf Anweisung ihres Freundes, D.________, ge- handelt zu haben. Die Vorwürfe werden demzufolge dem Grundsatz nach nicht be- stritten und der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Zur Diskussion steht der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die be- schuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen ver- anlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkre- te Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ih- rer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts so- wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). 3 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte mögliche Kollusionshandlungen der Be- schwerdeführerin und damit die Kollusionsgefahr. Es führte dazu aus, dass die Be- schwerdeführerin zumindest bei Abwesenheit von D.________ teilweise sehr selbstständig gehandelt habe. Die Abnehmer, mit welchen die Beschwerdeführerin direkten und persönlichen Kontakt gehabt habe, seien bisher nicht identifiziert. Kol- lusionsmöglichkeiten seien daher in Bezug auf diese Personen vorstellbar. Auch ohne das beschlagnahmte Mobiltelefon der Beschwerdeführerin müsse befürchtet werden, dass sie sich mit diesen Personen absprechen und damit die Wahrheits- findung erschweren könnte. Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an. Ergänzend hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Lieferungen wisse, wie die Abnehmer aussähen und wo sie anzutreffen seien. Aufgrund der polizeilichen Er- mittlungsarbeit könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Hauptabneh- mer («F.________») habe identifiziert werden können. Die diesbezügliche Termi- nanfrage für die Einvernahme der Beschwerdeführerin läge deren Verteidigung vor. Die Vorarbeiten für die Anhaltung von «F.________» seien im Gang und die dort gewonnen Ermittlungsergebnisse würden Einfluss auf die aktuelle Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin und die zwei Mitbeschuldigten haben. Es verstehe sich daher von selbst, dass eine Haftentlassung die Wahrheitsfindung ernsthaft ge- fährde. 4.3 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst Untätigkeit der Staatsanwaltschaft. Ab- gesehen von zwei Einvernahmen von D.________ und einer Einvernahme von E.________ seien seit der Haftverlängerung vom 28. Februar 2017 keine – ihr be- kannten – Ermittlungshandlungen getätigt worden. Jedenfalls sei sie seit ihrer letz- ten Befragung vom 20. Februar 2017 mit keinen Ermittlungsergebnissen konfron- tiert worden. Ein solches Vorgehen habe sie nicht zu verantworten und dürfe nicht zur Annahme von Kollusionsgefahr führen. Auch die Argumentation, wonach sie teilweise sehr selbstständig gehandelt haben soll und davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich mit am Handel beteiligten Personen im In- und Ausland ab- sprechen und damit die Wahrheitsfindung beeinflussen könnte, sei haltlos. Sie kenne weder die richtigen bzw. vollständigen Namen noch die Adressen oder Tele- fonnummern der Abnehmer. Dass sie aus eigener Motivation irgendwelche Dro- genverkäufe getätigt haben soll, werde vehement bestritten. D.________ habe sie selbst dann kontaktiert und ihr Aufträge erteilt und Treffpunkte fixiert, wenn er ab- wesend gewesen sei. Selbstständig und von sich aus sei sie nie tätig geworden. Auch D.________ habe in seinen Einvernahmen angegeben, dass er es gewesen sei, der Aufträge erteilt und die Kontaktinformationen der Abnehmer gegeben habe. Somit sei kaum denkbar, dass sie nach einer Haftentlassung mit den im Drogenmi- lieu tätigen Personen in Kontakt treten könnte. Aus dem Umstand, dass ihr teilwei- se die «Spitznamen» der Abnehmer bekannt seien, könne nichts zu ihren Unguns- ten abgeleitet werden. Bei den Treffpunkten habe es sich um öffentlich zugängliche Orte gehandelt. Rückschlüsse aus diesen Treffpunkten würden sich nicht gewinnen lassen, zumal es notorisch sei, dass «neutrale» alternierende Orte für die Drogengeschäfte gesucht würden. Auch sei bekannt, dass im Dro- genmilieu tätige Personen nicht ihre richtigen Namen verwenden und sie laufend 4 ihre Mobiltelefonnummern wechseln würden. Eine Kollusionsmöglichkeit sei somit ausgeschlossen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es ihr theoretisch möglich wäre, mit Abnehmern Kontakt aufzunehmen, so bestünden doch keine Indizien, welche für eine konkrete Kollusionsgefahr sprechen würden. Dass sie nicht von Beginn weg geständig gewesen sei, könne ihr ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass noch nicht alle am Handel beteiligten Personen hätten befragt bzw. festgenommen werden können. Gleiches gelte hinsichtlich des Aussageverhaltens der Mitbeschuldigten. Ihr bisheriges Verhalten gebe keinen Anlass zur Befürchtung, dass sie mit den Abnehmern in Kontakt treten würde. Sie sei nicht drogensüchtig und ihr Auftraggeber, D.________, befinde sich ebenfalls in Haft. Ihr Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung und während der Haft habe sie keinerlei Motivation gezeigt, erneut delinquieren zu wollen. Vielmehr sei aktenkundig, dass sie lediglich durch D.________, mit welchem sie seinerzeit eine Liebesbeziehung geführt habe, ins Drogenmilieu geraten sei. Vorher habe sie keinen Bezug zu Drogen gehabt. Das laufende Verfahren belaste sie schwer und zeitige bei ihr eine spezialpräventive Wirkung. Angesichts dieser besonderen Konstellation sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie in Zukunft wohl kaum jemals wieder in Kontakt mit Drogen oder Drogengeschäften treten werde. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin be- reits seit neun Monaten läuft. An den Nachweis von Kollusionsgefahr sind somit höhere Anforderungen zu stellen als zu Beginn der Strafuntersuchung (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zudem kann von Kollusionsgefahr nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Wahrheit in dem gegen sie geführten Verfahren hinsichtlich ihres eigenen Tatbei- trags erschwert (MEIER, Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2011, S. 20; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 911). 5.2 Kollusionsmöglichkeiten werden seitens des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft namentlich hinsichtlich der Drogenlieferanten und Drogenab- nehmer erblickt. Ihnen ist darin beizupflichten, dass gestützt auf die ausgewerteten Chat-Nachrichten durchaus auch selbstständiges Handeln der Beschwerdeführerin angenommen werden darf, auch wenn sie hauptsächlich auf Anweisung ihres Freundes gehandelt haben dürfte (vgl. Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts im Verlängerungsentscheid vom 28. Februar 2017, S. 7). Dass bei Drogen- und/oder Geldübergaben neutrale Orte gewählt werden, welche keine Rückschlüs- se auf den sonstigen Aufenthaltsort der Lieferanten oder Abnehmer zulassen, schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfte, dennoch mit diesen in Kontakt zu treten, zumal auch diese Personen regelmässig an be- stimmten Orten anzutreffen sind (vgl. etwa Beilage Whats-App-Chat Eze/BB „Is 12“ «I go to his side. Not in the shop.» [Druckdatum 13. Februar 2017; zu Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2017]). Da die Beschwerdeführerin diese Personen vom Aussehen her kennt (und ihr teilweise zumindest die «Spitznamen» 5 bekannt sind), kann sie Dritten gegenüber auch beschreiben, wen sie sucht, so dass Letztere einen Kontakt vermitteln könnten. Somit ist auch nicht weiter rele- vant, dass sie deren richtige Namen nicht kennt. Zu berücksichtigen ist aber Folgendes: Abgesehen von «F.________» (nachfol- gend E. 5.3) konnten die Lieferanten und Abnehmer gemäss Haftverlängerungsan- trag der Staatsanwaltschaft (noch) nicht identifiziert werden. Welche konkreten Er- mittlungshandlungen zu deren Identifikation geplant sind, wird nicht ausgeführt. Dass eine Identifikation und Anhaltung kurz bevorsteht, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann nach einer Ermittlungsdauer von neun Mo- naten die Möglichkeit einer Anhaltung vorgenannter Personen nur noch als theore- tisch bezeichnet werden. Jedenfalls vermag dies eine Fortsetzung der Haft wegen Kollusionsgefahr nicht zu rechtfertigen. 5.3 Anders zu beurteilen ist die Situation in Bezug auf den angeblichen Hauptabneh- mer «F.________». Gemäss nachgereichtem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. Juni 2017 handelt es sich bei diesem wahrscheinlich um G.________. Die Polizei geht davon aus, dass sich dieser derzeit unter anderem Namen in der Re- gion Lausanne aufhält und dort (erneut) im Kokainhandel tätig ist. Die Polizei- behörden in Lausanne sind informiert und haben Recherchen zum allfälligen Auf- enthaltsort, zum Umfeld sowie zu Mittätern eingeleitet. Die Polizei rechnet anläss- lich der mit der Beschwerdeführerin geplanten Einvernahme vom 29. Juni 2017 mit einer abschliessenden Identifikation des Hauptabnehmers «F.________». Die bisherigen Ermittlungen erlauben derzeit, von einer bevorstehenden Identifika- tion und Anhaltung des Hauptabnehmers «F.________» auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Nachdokumentie- rung (Eingabe vom 26. Juni 2017) sich dahingehend geäussert hat, dass sie auf dem beigelegten Foto jenen Abnehmer erkenne, der ihr unter dem Namen «F.________» bekannt sei. Ungeachtet ihrer Ausführungen, wonach sie bereit sei, zu dessen Bezügen und Geldübergaben Angaben machen zu wollen und kein In- teresse daran habe, ihn vorgängig zu warnen, ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass künftige Aussagen des Hauptabnehmers «F.________» Einfluss auf die aktuelle Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin haben werden und eine derzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft die Wahrheitsfindung ernsthaft gefährden könnte. Wie bereits erwähnt, darf angenom- men werden, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit in der Lage wäre, allenfalls durch Vermittlung weiterer Personen mit «F.________» in Kontakt zu treten und sich bezüglich ihrer Rolle im Drogenhandel abzusprechen. Dass sie selber nie dro- gensüchtig war und künftig nichts mehr mit Drogen bzw. Drogenhandel zu tun ha- ben will, steht dieser Folgerung nicht entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Ein- wands, wonach die Beschwerdeführerin nur wegen ihres Freundes ins Drogenmili- eu hineingeraten sei. Aus dem Umstand, dass die Ermittlung des Hauptabnehmers «F.________» so lange Zeit in Anspruch genommen hat, kann die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend zählt einzig, dass die Staatsan- waltschaft im Beschwerdeverfahren den erforderlichen Nachweis einer bevorste- henden Identifikation und Anhaltung erbracht hat. Indessen wird im Rahmen der 6 Verhältnismässigkeit die bisherige Verfahrensdauer einer genaueren Prüfung un- terzogen werden müssen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Beschwerde- kammer, anders als die Staatsanwaltschaft meint, nicht auf unbelegte Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft abstellen darf. Dass die Beschwerdeführerin mit den ebenfalls verhafteten D.________ und E.________ kolludieren könnte, wird nicht explizit geltend gemacht. Theoretisch ist eine Kollusion möglich. Wie erwähnt, genügen indessen theoretische Möglichkeiten zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus, weshalb die beiden Genannten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr nicht weiter relevant sind. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Kollusionsgefahr derzeit (noch) zu bejahen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 StPO hat eine in strafprozessua- ler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann über- schreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat bis jetzt neun Monate Untersuchungshaft erstanden. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung ergäbe sich eine Gesamtdau- er von elf Monaten. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe noch keine Überhaft, was von ihr denn auch nicht geltend gemacht wird. Indessen rügt sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch mangelhaftes Vorantreiben des Verfahrens. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 128 I 149 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2, OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Allerdings kann es auch nicht angehen, eine beschuldigte Person während der aufgrund befürchteter Kollusionsgefahr genehmigten Haftverlängerungsdauer nicht mit weiteren Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren. Zwar verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass Ermittlungen im Betäubungsmittelhandel umfangreich und zeitaufwändig sind. Indessen vermögen auch aufwändige Verfahren nicht, den Zeitablauf zwischen letzter (20. Februar 7 2017) und nächster Einvernahme (29. Juni 2017) zu rechtfertigen. Die Auswertungen der umfangreichen Chats, der Überwachungsmassnahmen und der edierten Unterlagen (Flugdaten, Geldüberweisungen) waren seit Oktober/November 2016 bzw. Ende 2016 möglich und die Beschwerdekammer geht davon aus, dass diese zwischenzeitlich abgeschlossen sind. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Verlängerungsantrag vom 21. Februar 2017 selber ausgeführt, die Chat-Auswertung sei erfolgt. Ferner stellte sie bereits damals als geplante Ermittlungshandlungen nur noch die Befragung der Mitbeschuldigten zu den Ermittlungsergebnissen und die Identifikation der im Drogenhandel involvierten Personen in Aussicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit der letzten Verlängerung nicht weiter einvernommen worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der bevorstehenden Einvernahme mit Fotovorweisung betreffend den Hauptabnehmer «F.________». Diese ist erst auf Ende Juni 2017 angesetzt worden, obschon seit spätestens erster Juni-Hälfte 2017 bekannt sein dürfte, um wen es sich beim Hauptabnehmer «F.________» handeln soll. Davon, dass die Beschwerdeführerin den in ihrer Hinsicht unbenutzten Zeitablauf aufgrund eigenen (angeblich wenig kooperativen) Verhaltens zu verantworten habe, kann nicht gesprochen werden. Es wird somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, welche nach einschlägiger Rechtsprechung ins Dispositiv aufzunehmen ist. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 139 IV 94 E. 2.4 [= Pra 2013 Nr 70], 137 IV 92 E. 3.2.3). Damit wird die fest- gestellte Verfahrensverschleppung ausreichend sanktioniert. 6.3 Hinsichtlich der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligten Verlängerung bis 25. August 2017 ist festzuhalten was folgt: Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die beantragte Verlängerung damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer letzten delegierten Einvernahme mit der Polizei nochmals Gelegenheit erhalten werde, sich zu den weiteren strafrechtlich relevanten Chats zu äussern. Die Aus- wertung der Chats sei in nächster Zeit abgeschlossen. Weitere werde die Be- schwerdeführerin zu den konkreten Umständen (Anreise, Örtlichkeiten, Treffpunkte usw.) der Drogenübergaben und Geldübernahmen in Lausanne zu befragen sein. Falls eine Identifikation weiterer im Drogenhandel involvierten Personen möglich sei, seien auch diese Personen bezüglich der gemeinsamen Drogengeschäfte zu befragen. Und schliesslich sei die abschliessende Einvernahme mit den Mitbe- schuldigten E.________ und D.________ vorgesehen. Wie bereits erwähnt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die im Verlängerungsantrag vorgesehenen Einvernahmen – abgesehen von allenfalls künftig identifizierten Per- sonen – nicht längst stattgefunden haben. Diese sind angesichts der bereits unbe- nutzt verstrichenen Zeit nun gestrafft durchzuführen. Eine Verlängerung um weitere drei Monaten ist nicht angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Er- mittlungsbehörden anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2017 mit der Identifi- kation des Hauptabnehmers «F.________» und anschliessend mit dessen Anhal- 8 tung rechnen. Die Beschwerdeführerin wird mit allfälligen, sie belastenden Aussagen zu konfrontieren sein. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2017 Angaben zu «F.________» Bezügen machen will, schliesst eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Kollusionsgefahr bzw. Kollusionsmöglichkeiten nicht aus. Die geplanten Ermittlungen werden Zeit in Anspruch nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführerin die bevorstehende Anhaltung und Einvernahme «F.________» nicht mehr lange entgegen gehalten werden darf. Vor diesem Hintergrund wird die Haftdauer – in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids Zwangsmassnahmengerichts – auf zwei Monate, d.h. bis 25. Juli 2017, beschränkt. Ob sich eine darüber hinausgehende Verlängerung noch rechtfertigen lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Fest steht heute jedenfalls, dass in einem weiteren allfälligen Verlängerungsantrag genau darzulegen wäre, welche Ermittlungshandlungen zwischenzeitlich vorgenommen worden sind und welche noch ausstehen, unter Angabe der Gründe, weshalb diese zwischenzeitlich noch nicht erfolgt sind. 6.4 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen, mit welchen der derzeitigen Kollu- sionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 6.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge insoweit als begründet, als die angeord- nete Haftdauer verkürzt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festge- stellt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin dringt zwar mit ihrem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Verfahrensverletzung und die Kürzung der Haftdauer rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 und je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Hälfte dieser Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausge- nommen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 25. August 2017 verlängert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 25. Juli 2017 endet. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent H.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 betr. Nachdokumentie- rung) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beschuldig- ten/Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 betr. Nachdokumentierung) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 27. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11