3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ Bern, 16. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: