Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.