5. Soweit die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Beschuldigten 2 erstatten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da es sich hierbei um eine querulatorische Eingabe handelt. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 17 226 E. 5.1 und 6 verwiesen werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art.